Freie Schulen, die als Ersatzschulen anerkannt sind, haben Anspruch auf staatliche Zuschüsse in einer Höhe, die ihre Existenz sichern. Das Grundgesetz hat aus der Erfahrung der Weimarer Republik auch für die Bildung ein Freiheitsmoment festgeschrieben, und zwar prominent in Art. 7, also im Bereich der Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen aus diesem Grundrecht die Zuschusspflicht des Staates abgeleitet. Gleichzeitig regelt Artikel 7 auch, dass freie Schulen die Sonderung nicht fördern dürfen. Das bedeutet, dass wir Familien mit geringem Einkommen und damit geringen finanziellen Möglichkeiten den Zugang zur Schule nicht verwehren dürfen.
Dies ist für uns selbstverständlich – und doch bleibt die Lücke zwischen Zuschüssen (in Höhe von ca. 70 % unseres Jahresbudgets) und dem tatsächlichen Bedarf, die wir mit Hilfe der Eltern schließen müssen. Denn gleichzeitig müssen wir auch angemessene Gehälter zahlen, um attraktiv für gute Pädagogen zu sein, und um den Erhalt der Bauten und des Geländes wie auch die notwenigen baulichen Erweiterungen sicherstellen zu können.